Bereits vor Ihrem ersten Praxisbesuch helfen wir Ihnen bei den wichtigsten Fragen, die es rund um Ihre Therapie zu klären gilt.
Im Folgenden finden Sie Wissenswertes zu der Praxis und zum Therapieablauf.
Ersttermin: Was Sie mitbringen sollten
Wichtig: Wir behandeln ausschließlich auf ärzliche Verordnung!
Idealerweise bringen Sie sportliche und bequeme Kleidung mit.
An die bewilligte Verordnung (Rezept) Ihres Artzes für physiotherapeutische Behandlungen und Ihre Versichertenkarte sollten Sie ebenso denken, wie an eventuell vorhandene Röntgen-, CT- oder MRT-Aufnahmen, sowie entsprechende schriftliche Befunde.
Behandlungstechniken:
Die zur Anwendung kommenden Behandlungstechniken, richten sich nach den individuellen Problemen.
Alles wissenswertes zu den verschiedenen Therapien finden Sie hier.
Behandlungstermine: Auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt
Termine können individuell nach Ihren Wünschen mit uns vereinbart werden. Bitte beachten Sie eventuelle Vorlaufzeiten.
Kostenübernahme durch die Krankenkassen:
Es werden alle Heilmittel von den Krankenkassen übernommen!
Unter Heilmittel versteht man persönliche medizinische Leistungen.
Zu ihnen gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie wie z. B. Manuelle Therapie, Krankengymnastik, Massage, osteopathische Behandlungen, Elektrotherapie u.s.w.
Damit eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgen kann, müssen Heilmittel durch den Arzt verordnet werden.
Privat versicherte Patienten:
Die Höhe der Vergütungserstattung ist abhängig von dem zwischen Ihnen und ihrer privaten Krankenkasse abgeschlossenen Vertrages über die Erstattung von Heilmittelbehandlungen. Diese kann variieren. Maximal ist aber ein Selbstbehalt von 11% zu erwarten. Dies ist vom Gesetztgeber so vorgesehen, um eine Gleichstellung zu den gesetzlich versicherten Patienten zu erreichen.
Gesetzlich versicherte Patienten:
Eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10 % der Behandlungskosten, sowie zusätzlich 10 EURO je Verordnung (unabhängig von der verordneten Anzahl der Behandlungen) ist direkt in der Praxis am Tag der ersten Behandlung zu entrichten.
Die Beihilfesätze für Physiotherapie wurden für die Beamten des Bundes zum 1.5.2025 erhöht.
Wir erklären Ihnen die wichtigsten Punkte zu den Beihilfesätzen für Physiotherapie 2025 für Beamte des Bundes und geben Hinweise zur Höhe der Zuzahlung zur Physiotherapie für Beihilfeempfänger.
Das für die Beihilfesätze zuständige Bundesverwaltungsamt veröffentlicht auf ihrem Online-Portal regelmäßig aktuelle Richtlinien über die sogenannten beihilfefähigen Höchstsätze für Heilmittel, zu denen auch die Physiotherapie gehört.
Demnach steigt der Beihilfesätz für Physiotherapie für Beamte des Bundes ab 01.05.2025.
Wie hoch ist 2025 die Zuzahlung zur Physiotherapie bei Beihilfe?
Obwohl im Zusammenhang mit den Beihilfesätzen für Physiotherapie auch von "Beihilfehöchstsätzen" gesprochen wird, sind diese nicht gleichbedeutend mit den Höchstpreisen, die Physiotherapeuten für Physiotherapie berechnen dürfen.
Vielmehr handelt es sich bei den Höchstsätzen um die Erstattung die Sie als versicherter maximal von der Beihilfestelle erwarten dürfen. Denn: Die Beihilfe ist lediglich eine Zuzahlung ("Beihilfe") des Dienstherren zur gesundheitlichen Versorgung seiner Landes- bzw. Bundesbediensteten.
Der Gesetzgeber
geht von einem Eigenanteil (=Zuzahlung) für die Patienten in ähnlichem Umfang wie bei gesetzlich Versicherten aus (diese zahlen 10,- Euro pro Rezept plus 10% des Behandlungshonorars), um eine
Gleichstellung der privat und gesetzlich Versicherten zu erreichen.
Letztendlich liegt die Höhe des Behandlungshonorars für Beihilfepatienten weiterhin im Ermessen der Physiotherapiepraxen.
Die meisten Physiopraxen orientieren sich an oben genannten gesetzlichen Leitlinien, das heißt: Erstattungsfähige Beihilfesätze zzgl. 10% Zuzahlung plus 10,- Euro pro Verordnung (analog gesetzlich
Versicherte).
Gleichzeitig
sollten sich die Honorare im ortsüblichen Rahmen bewegen. Um dennoch Überraschungen bei der Abrechnung der Leistungen und die Höhe der Zuzahlungen zu vermeiden, empfehlen wir stets, dass sich
Beihilfepatienten vor Therapiebeginn über die Behandlungspreise ihrer Praxis erkundigen und diese mit den Erstattungssätzen abgleichen. Die Differenz aus den Beihilfesätzen und dem Behandlungspreis
ergibt die Zuzahlung.
Der Abgleich mit den jeweils aktuell gültigen beifhilfefähigen Höchstsätzen ergibt dann die konkrete Zuzahlung für den
Patienten. Natürgemäß kann diese Zuzahlung in jeder Praxis unterschiedlich hoch ausfallen.
Quellen:
Bundesverwaltungsamt 05.2025
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